Impfplicht für Geflügel
Seit 2005 herrscht eine allgemeine Impflicht gegen Geflügelpest auch für die Hobbyhaltung.
Im folgenden finden Sie Links sowie genauere Informationen über die Impflicht.
Gerne beraten wir Sie über Impfmöglichkeiten, Anwendung, Häufigkeit und weitere sinnvolle Schutzimpfungen für ihren Bestand sofern gewünscht !
Auszug aus der Geflügelpestverordnung vom 20.12. 2005
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
Allgemeine Schutzregeln
GeflPestV § 7
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 44 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. […]
(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcasle-Krankheit geimpft worden ist.
auf VO vom 18.10.2007 § 67 (2) steht Verweis
Info: Impfstoffe bei den örtlichen Geflügelzuchtvereinen oder direkt beim Tierarzt.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auch auf
der Homepage des Landratamtes Miltenberg
http://www.landkreis-miltenberg.de/Landratsamt/Merkblaetter.aspx?Filter=G